Für die Anmeldung bei Spitex Kanton Zug braucht es das mündliche Einverständnis der Ärztin/des Arztes. Anschliessend kann die Anmeldung elektronisch via online-Formular, per Mail oder telefonisch erfolgen.
Senden Sie Ihre Kontaktdaten via Mail an unseren Kundendienst. Wir nehmen gerne mit Ihnen Kontakt auf für eine kostenlose Beratung. Mail
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Nach Möglichkeit gehen wir auf Ihre Wünsche ein. Da wir rund 720 Einsätze pro Tag leisten, kann es vorkommen, dass wir Ihre Wünsche nicht immer berücksichtigen können.
Ja, die gesetzliche Patientenbeteiligung von 20% des kassenpflichtigen Betrages für Leistungen der Langzeitpflege (max CHF 15.35 pro Tag) muss jede Kundin/jeder Kunde selbst bezahlen. Dieser Betrag wird direkt von Spitex Kanton Zug verrechnet.
Zudem muss die Kundin/der Kunde auch die Jahresfranchise sowie den gesetzlichen Selbstbehalt von 10% selber tragen. Dies wird via Leistungsabrechnung direkt von der Krankenversicherung abgerechnet.
Nein, Kinder und Jugendliche von 0 - 18 Jahren sind von der Kostenbeteiligung befreit.
Im Weiteren darf die Patientenbeteiligung nicht verrechnet werden, wenn die Spitex-Leistungen durch die Invalidenversicherung, die Unfallversicherung oder die Militärversicherung finanziert werden.
Bei Leistungen der Akut- und Übergangspflege darf ebenfalls keine Patientenbeteiligung verrechnet werden.
Bei Personen, die bei einem Krankenversicherer unfallversichert sind (z.B. Personen ohne Erwerbsarbeit oder im Rentenalter) läuft auch ein Unfall über das KVG (vgl. auch Art. 8 KVG). Die Patientenbeteiligung muss somit erhoben werden.
Falls versichert, werden die Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen ganz oder zum Teil von der Zusatzversicherung übernommen. Fragen Sie am besten bei Ihrer Krankenversicherung nach.
Aufgrund der neuen Gesetzgebung seit 1. Januar 2019 braucht es keine Kostengutsprache des Wohnsitzkantons mehr. Es gelten automatisch die anerkannten Pflegekosten des Standortkantons analog den dort wohnhaften Personen.
Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz aus EU und EFTA Ländern können den Krankenkassenanteil möglicherweise über die Gemeinsame Einrichtung KVG www.kvg.org verrechnen. Die Abklärung des Anspruches muss durch die Kundin/den Kunden selber gemacht und der Spitex Kanton Zug mitgeteilt werden. Die übrigen Kosten (Restfinanzierung) werden der Kundin/dem Kunden verrechnet.
Für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz ausserhalb der EU und EFTA Ländern geht die Rechnung (KLV-Tarife, Patientenbeteiligung und Restfinanzierung) direkt an die Kundin/den Kunden.
Pflegebedürftige Personen haben unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Zusatzleistungen der Ausgleichskasse. Mehr Infos
Jeweils in der zweiten Monatshälfte wird die Rechnung für den vergangenen Monat versandt.
Diese Kopie dient allen Kunden, die pflegerische Leistungen beziehen, zur Information. Aus Systemgründen kann auf diese Kopie nicht verzichtet werden. Die Kopie zeigt auf, welcher Betrag der Krankenversicherung für pflegerische Leistungen verrechnet wurde. Einige Kunden nutzen sie für die Kontrolle der Patientenbeteiligung von 20%.
Kunden, die ausschliesslich Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen beziehen, erhalten keine «Kopie Krankenkassenrechnung», da diese Leistungen direkt dem Kunden verrechnet werden. Sollten Sie dennoch eine Kopie wünschen, stellen wir Ihnen diese gerne gegen eine Bearbeitungsgebühr von CHF 5.– zur Verfügung. (Kontakt: finanzen@spitexzug.ch, T 041 729 29 29.)
Ja, diese Möglichkeit besteht, jedoch gegen eine einmalige Pauschalgebühr von CHF 50.00.
Ja, das ist möglich. Bitte wenden Sie sich telefonisch an unseren Kundendienst, T 041 729 29 29, oder senden Sie uns eine Nachricht an: info@spitexzug.ch.
Ja, es handelt sich um notwendige administrative Aufgaben wie z.B. Erstellen von ärztlichen Aufträgen, Erstellen von Pflegeplanung oder Kontakt zu externen Diensten wie Hausärzte und Ambulatorien.
Ist die Kundin/der Kunde zu dem vereinbarten Zeitpunkt nicht zu Hause oder wurde der Termin nicht 24h im Voraus abgesagt, verrechnet die Spitex Kanton Zug eine Pauschale von CHF 100.00.
Bei unvorhergesehenen Notfällen wie z.B. Spitaleintritt oder Ähnliches erfolgt keine Verrechnung. Diese Pauschale wird nicht von der Krankenversicherung rückerstattet.
Ja, bei Zahlungsverzug werden CHF 30.00 Mahngebühren verrechnet.