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Zusatzleistungen der AHV und IV

Pflegebedürftige Personen haben unter besonderen Voraussetzungen Anspruch auf finanzielle Zusatzleistungen der Ausgleichskasse. 

Ergänzungsleistungen (EL) 
Die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV helfen dort, wo die Renten und das Einkommen nicht die minimalen Lebenskosten decken. Sie sind ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum sozialen Fundament unseres Staates. Die Ergänzungsleistungen werden durch die Kantone ausgerichtet. Sie bestehen aus zwei Kategorien: 
- jährliche Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden 
- Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Die Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause werden den Bezügerinnen und Bezügern von Ergänzungsleistungen zurückerstattet, sofern sie nicht bereits durch eine Versicherung gedeckt sind. Für pflegerische Leistungen sind dies Selbstbehalt, Franchise und Patientenbeteiligung. Für hauswirtschaftliche Leistungen übernimmt die AHV den gesamten Betrag.

Hilflosenentschädigung (HILO)
Die Hilflosenentschädigung ist eine offizielle Versicherungsleistung aus dem Bereich der AHV/IV. Sie ist gedacht als Beitrag an die hilfsbedürftige Person zur Deckung ihrer individuellen Kosten, welche durch die Beanspruchung der benötigten Hilfe für alltägliche Lebensverrichtungen wie Aufstehen und zu Bett gehen, Körperpflege, An- und Auskleiden, Toilettengang, Fortbewegung, Essen etc. entstehen. Die Hilfslosenentschädigung erhalten Menschen jeden Alters, unabhängig von Einkommen und Vermögen.

Beratung und Information

 



Assistenzbeitrag der IV
Der Assistenzbeitrag ermöglicht es Bezügerinnen und Bezüger einer Hilflosenentschädigung, trotz ihrer Behinderung so selbständig wie möglich zu Hause zu leben. Der Beitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person behinderungsbedingt benötigt und regelmässig von einer Assistenzperson erbracht werden.
Die Assistenzperson wird von der versicherten Person im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt. Sie darf mit ihr nicht in gerader Linie verwandt oder verheiratet sein, in eingetragener Partnerschaft leben oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen.

Beratung und Information
Pro Infirmis, Beratungsstelle Zug, Tel. 058 775 23 23, www.zug.proinfirmis.ch

 



Auch Personen, welche eine pflegebedürftige Person betreuen, haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Zusatzleistungen.

Betreuungsgutschriften
Wer pflegebedürftige Verwandte betreut, hat allenfalls Anspruch auf Betreuungsgutschriften. Betreuungsgutschriften sind keine direkten Geldleistungen, sondern Zuschläge zum Erwerbseinkommen, die erst bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden.
Anspruch auf Betreuungsleistungen für pflegende Angehörige besteht u.a. nur, wenn die Spitex-Kundin oder der Spitex-Kunde eine Hilflosenentschädigung mittleren oder schweren Grades bezieht. Die betreuende und die pflegebedürftige Person müssen sich überwiegend, d.h. während mindestens 180 Tagen im Jahr, in derselben, leicht erreichbaren Wohnsituation befinden. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die betreuende Person nicht mehr als 30 km entfernt vom Wohnort der pflegebedürftigen Person wohnt.

Beratung und Information
Ausgleichskasse Zug, Tel. 041 560 47 00, www.akzug.ch

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